§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen des ib-holan e.U. und deren Vertragspartnern.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern oder sonstigen Dritten – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von ib-holan e.U. ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Abweichende Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine, ihrem Sinn und Zweck entsprechende, wirksame Bestimmung zu ersetzen.
§ 2 Angebot und Zustandekommen des Vertrages
Die Präsentation der Waren/Dienstleistungen im Internet/Shop stellt kein bindendes Angebot von ib-holan auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben.
Alle Angebote sind freibleibend. Soweit nichts anderes angegeben, ist ib-holan e.U. an ihre Angebote für die Dauer von 14 Tagen nach Angebotsdatum gebunden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Zusätzliche Leistungen sind jeweils gesondert zu verrechnen. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahmeerklärung innerhalb der Bindungsfrist zustande.
Präsentationen der Ware im Internet oder im Online-Shop stellen kein Angebot dar. Diese stellen lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes dar.
§ 3 Kostenvoranschläge / Bedarfsermittlung
Die Erstellung von Kostenvoranschlägen sowie Bedarfsermittlungen sind kostenpflichtig und werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß aktuell gültigem Stundensatz verrechnet, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Kostenvoranschläge bzw. Bedarfsermittlungen erfolgen auf Basis der vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Informationen (Pkt. 5) und ohne Gewähr für die Richtigkeit.
§ 4 Leistungserbringung
ib-holan e.U. kann die Erbringung seiner Leistungen ganz oder teilweise an Vertreter oder Subunternehmer delegieren und ist vom Vertragspartner ermächtigt, diesen alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen offen zu legen.
ib-holan e.U.ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen/-leistungen durchzuführen. Lieferungen und Leistungen von ib-holan e.U. sind stets teilbar.
Sowohl verbindlich vereinbarte als auch unverbindlich in Aussicht gestellte Liefer-/Leistungsfristen oder -termine verlängern sich angemessen, wenn bei ib-holan e.U. oder einem Zulieferanten unvorhergesehene oder vom Parteiwillen unabhängige Hindernisse wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Ausschuss eines größeren Arbeitsstücks, Arbeitskonflikte, Ausfall wichtiger Zulieferanten oder Ähnliches eintritt.
ib-holan e.U. ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Vertragspartner ihm obliegende Verpflichtungen trotz Setzung einer Nachfrist von zehn Tagen nicht erfüllt, ferner bei Insolvenz oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung des Vertragspartners.
§ 5 Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, ib-holan e.U. rechtzeitig vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Informationen und Anweisungen zu erteilen sowie Unterlagen zu übermitteln, damit ib-holan e.U. die beauftragten Leistungen erbringen kann.
Der Vertragspartner ist insbesondere bereits vor Angebotslegung verpflichtet, ib-holan e.U. sämtliche für die Belange des Brandschutzes relevante Unterlagen, wie Betriebsanlagengenehmigung(en) und Einreichpläne zu übermitteln sowie die Nettogeschossflächen der Gebäude bekannt zu geben.
ib-holan e.U. haftet nicht für Folgen, welche aus vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten unzureichenden oder unvollständigen Unterlagen resultieren.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher sich aus der Geschäftsbeziehung insgesamt ergebenden Forderungen im Eigentum der ib-holan e.U.
§ 7 Zahlung und Fälligkeit
Rechnungen sind prompt, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist ib-holan e.U. berechtigt, vom Vertragspartner gemäß § 456 UGB Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso‑, Erhebungs- und Auskunftskosten, sowie Rechtsanwaltskosten jeweils einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und den Ersatz sämtlicher sonstiger durch den Verzug verursachter Schäden zu begehren.
§ 8 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Leistungserbringung. Das Vorliegen von Mängeln ist jedenfalls vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB ist abbedungen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erhaltene Waren bzw. Leistungen unverzüglich gründlich zu untersuchen und Mängel, die er durch Untersuchung festgestellt hat, oder feststellen hätte müssen, unverzüglich längstens binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware oder Erbringung der Dienstleistung schriftlich, spezifiziert unter Beifügung entsprechender Belege, zu rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich längstens binnen 8 Tagen nach Feststellung oder Feststellbarkeit zu rügen. Unterlässt der Vertragspartner die unverzügliche Rüge von Mängeln, kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder von Mangelfolgeschäden, sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen.
Im Falle einer Gewährleistung ist ib-holan e.U. berechtigt, den Gewährleistungsbehelf selbst zu bestimmen.
§ 9 Schadensersatz
Die ib-holan e.U. haftet mit Ausnahme für Personenschäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung – die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder schlicht grobe Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche gegen die ib-holan e.U. verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis oder Kennenmüssen von Schaden und Schädiger, längstens jedoch innerhalb von 2 Jahren ab Erhalt der Ware bzw. Dienstleistung.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverlust, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die ib-holan e.U. nicht.
§ 10 Abtretung, Verpfändung und Aufrechnung
Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen gegen ib-holan e.U. ist ohne Zustimmung der ib-holan e.U. ausgeschlossen.
Eine Aufrechnung eines Vertragspartners mit Forderungen der ib-holan e.U. Aist nur zulässig, wenn die aufzurechnende Forderung rechtskräftig festgestellt oder von der ib-holan e.U. anerkannt wurde.
§ 11 Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Diese Geschäftsbedingungen liegen in deutscher Sprache vor. Für die Auslegung dieser Geschäftsbedingungen ist die deutsche Version maßgeblich.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
Für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.
Es wird die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts vereinbart.
§ 13 Besondere Bestimmungen Brandschutzbeauftragter und Brandwart
Die Verrechnung der Dienstleistung erfolgt laut Angebot oder Vertrag. Die berechnete Arbeitszeit pro Monat wird als monatliche Pauschale abgerechnet. Im Falle einer mündlichen Vereinbarung gilt die Rechnung, welche je nach Kundenwunsch monatlich/pro Quartal/jährlich abgerechnet wird, als Basis der Vereinbarung.
Als Basis für die Verrechnung dient die gesamte Einsatzzeit und nicht nur der Zeitraum der Betreuung vor Ort.
In einer vereinbarten Pauschale sind folgende Leistungen enthalten:
- Begehung des Objekts laut TRVB
- Sichtkontrolle der Sicherheitseinrichtung wie tragbare / fahrbare Feuerlöscher, RWA, DBA, Wandhydrant, Sprinkleranlage, Fluchtweg – Orientierungsbeleuchtung und BMZ .
- Kontrolle der Brandschutztüren, Fluchtwege und Brandvermeidung.
- Dokumentation in das Brandschutzbuch
Mehraufwände werden nach tatsächlichem Arbeitsaufwand und zum aktuell geltenden Stundensatz verrechnet.
Mehraufwände außerhalb der Geschäftszeit werden mit 100% Aufschlag verrechnet. Unsere Öffnungszeiten sind auf unserer Homepage ersichtlich.
Als Mehraufwand gelten zum Beispiel Brandeinsätze, Fehlalarme, Ersatzmaßnahmen, Abnahmen, Schulungen und Bereitstellung von Mitarbeitern bei Wartungsarbeiten sowie Heißarbeiten.
Sämtliche zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und des Betriebes des Auftragnehmers erforderlichen Mehraufwände außerhalb der Geschäftszeiten gelten ab dem Ereigniszeitpunkt als beauftragt.
Der Auftraggeber muss einen bevollmächtigten Ansprechpartner schriftlich bekanntgeben. Dieser wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt über den Vorfall informiert. Der Auftrag zu ib-holan bleibt bestehen bis seitens des Auftraggebers der Sollzustand hergestellt ist (Mangel) oder wir schriftlich über die Beendigung des Auftrags informiert werden. Als schriftlich gilt per E-Mail oder eingeschrieben per Post.